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Berufsunfähig – obwohl man noch arbeiten kann?

„Ich könnte ja noch ein paar Stunden arbeiten. Dann bin ich doch nicht berufsunfähig, oder?“

Diesen Gedanken haben viele meiner Kunden. Verständlich – aber bei einer privaten Berufs­unfähig­keitsversicherung kommt es nicht allein darauf an, wie viele Stunden Sie noch arbeiten können. Es kommt auch darauf an, welche Aufgaben Ihres bisherigen Berufs Sie noch erledigen können.

Die Frage nach den möglichen Arbeitsstunden spielt vor allem bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente eine Rolle. Dort wird geprüft, wie lange jemand gesundheitlich noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Eine private Berufs­unfähig­keitsversicherung schaut dagegen auf Ihren konkreten Beruf: Was haben Sie vor Ihrer Erkrankung tatsächlich gemacht, und was davon ist Ihnen heute noch möglich?

Fünf Beispiele für den Unterschied

Die Chirurgin kann nicht mehr operieren. Wegen eines Zitterns ihrer Hände sind Eingriffe nicht mehr sicher möglich. Sie kann vielleicht weiterhin Patientengespräche führen und Berichte schreiben. Für ihre Berufs­unfähig­keitsversicherung ist entscheidend, welche Bedeutung das Operieren in ihrem bisherigen Arbeitsalltag hatte. Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente könnte dagegen die Frage sein, ob sie gesundheitlich noch andere ärztliche oder beratende Tätigkeiten ausüben kann.

Der Berufskraftfahrer kann nicht mehr fahren. Er könnte möglicherweise weiterhin telefonieren, Touren planen oder Unterlagen bearbeiten. Für die Berufs­unfähig­keitsversicherung fällt ins Gewicht, dass das Fahren zu seinem bisherigen Beruf gehörte. Die Rentenversicherung würde auch prüfen, ob er gesundheitlich noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann.

Die Friseurin kann keine Haare mehr schneiden. Eine Erkrankung ihrer Hand verhindert die dafür nötigen Bewegungen. Beraten, Termine vergeben und kassieren geht vielleicht noch. Bei ihrer Berufs­unfähig­keitsversicherung muss betrachtet werden, was der Ausfall des Schneidens für ihren bisherigen Beruf bedeutet. Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente könnte dagegen eine Tätigkeit ohne präzise Handarbeit in Betracht kommen – sofern ihr Gesundheitszustand diese zulässt.

Der Elektriker kann nicht mehr auf Leitern arbeiten. Arbeiten am Boden sind weiterhin möglich. Wenn er für seine bisherigen Aufträge regelmäßig in der Höhe arbeiten musste, kann der Ausfall dieser Aufgabe seinen Beruf erheblich einschränken. Die Rentenversicherung könnte hingegen prüfen, ob Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern noch möglich sind.

Die Hauswirtschafterin kann die Lebensmittel für eine Kantine nicht mehr tragen. Der Einkauf dauert vielleicht nicht lange. Wenn sie ohne ihn aber die Kantine nicht mehr selbstständig betreiben kann, fällt mehr weg als nur die Zeit für den Einkauf. Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente könnte geprüft werden, ob sie noch leichtere Tätigkeiten ohne schweres Heben ausüben kann. Mit der Bedeutung des Einkaufs für die gesamte Kantinenarbeit hat sich auch der Bundesgerichtshof beschäftigt.

Das sind bewusst vereinfachte Beispiele. Sie sagen nicht voraus, wie ein Versicherer oder die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall entscheiden würde. Sie zeigen aber, warum dieselbe gesundheitliche Einschränkung bei beiden Absicherungen unterschiedlich beurteilt werden kann.

Ihr tatsächlicher Arbeitsalltag zählt

Bei einer Berufs­unfähig­keitsversicherung reicht die Berufsbezeichnung allein nicht aus. Zwei Menschen können beide „Elektriker“ sein und trotzdem ganz unterschiedliche Arbeitstage haben. Deshalb muss genau geschaut werden: Welche Aufgaben gehörten bisher zum Beruf? Welche sind gesundheitlich nicht mehr möglich? Und was bedeutet das für die Arbeit insgesamt?

Viele Verträge sehen Leistungen ab einem Berufs­unfähig­keitsgrad von 50 Prozent vor. Diese 50 Prozent sind keine einfache Rechnung nach Arbeitsstunden. Auch der Wegfall einer Aufgabe, die nur kurz dauert, kann erhebliche Folgen haben, wenn ohne sie weitere Arbeiten nicht mehr erledigt werden können.

Merken Sie sich vor allem eines: „Ich kann noch arbeiten“ beantwortet die Frage nach einer Berufs­unfähig­keit nicht. Entscheidend ist, ob Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können. Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf eine BU-Rente besteht, hängt von Ihrer tatsächlichen Tätigkeit, den gesundheitlichen Einschränkungen und Ihrem Vertrag ab.